GmbH Insolvenz


Wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bleibt oftmals nur noch die Regelinsolvenz. Wird der Insolvenzantrag nicht fristgemäß gestellt, kann der Verdacht der Insolvenzverschleppung entstehen. Ist die GmbH nicht mehr zahlungsfähig oder überschuldet, muss beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt werden. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger, aber auch der GmbH-Geschäftsführer aus folgenden Gründen stellen:


– Aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit ist die GmbH nicht mehr in der Lage 90% ihrer Verbindlichkeiten innerhalb von dreiWochen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).


– Innerhalb von 24 Monaten droht die GmbH zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO).


– Es liegt eine Überschuldung vor und bestehende Verbindlichkeiten können durch dasVermögen der GmbH nicht mehr gedeckt werden (§ 19 Abs. 2 InsO).


Der GmbH-Geschäftsführer muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Verzögern stellen. Bei einer Überschuldung der GmbH ist der Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu stellen. Wird die Abgabefrist für den Insolvenzantrag versäumt, kann es zum Verdacht der Insolvenzverschleppung kommen. Auch die Haftung des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen ist möglich.

Daher ist es sehr wichtig, dass Sie rechtzeitig mit uns >>Kontakt<< aufnehmen um einer möglichen Privathaftung durch die Gläubiger zu verhindern.

                              

Was bedeutet das Insolvenzverfahren für die GmbH?


Die GmbH-Insolvenz verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:


– Eine Insolvenzverschleppung soll vermieden werden (§ 15a IV InsO).


– Die persönliche Haftung für GmbH-Verbindlichkeiten durch den Geschäftsführer soll vermieden werden (§ 64 GmbHG).


– Je nach Wirtschaftlichkeit soll die GmbH saniert oder aufgelöst werden.


In einem Insolvenzverfahren wird die Kontrolle über die GmbH an einen vom Insolvenzgericht benannten Insolvenzverwalter abgegeben. Neben der Entscheidungsgewalt über die Finanzen, kann der Insolvenzverwalter über Vertragsabschlüsse entscheiden und Arbeitnehmern kündigen. Durch den vorübergehenden Eingriff eines Außenstehenden erhält die GmbH die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn, um sich zu sanieren, veraltete Strukturen zu verändern und wieder wettbewerbsfähig zu werden.

Eine Alternative zum Insolvenzverwalter bietet die Insolvenz in Eigenverwaltung. Hier behält der GmbH-Geschäftsführer weiterhin die Kontrolle über das Unternehmen und leitet die Geschäfte. Während der Insolvenz in Eigenverwaltung beaufsichtigt ein vom Insolvenzgericht benannter Sachverwalter das insolvenzkonforme Handeln des GmbH-Geschäftsführers.

Auch bei einer GmbH-Insolvenz haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung ihrer Löhne und Gehälter. Wenn aus der Insolvenzmasse der GmbH die Löhne und Gehälter nicht mehr oder erst zu einem späteren Moment gezahlt werden können, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einen vorläufigen Lohnersatz über die Agentur für Arbeit zu bekommen. Haben Arbeitnehmer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens offene Zahlungsansprüche an die GmbH, können sie ein Insolvenzausfallgeld für nicht ausgeglichene Lohn- bzw. Gehaltszahlungen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
beantragen.


Welche Bedeutung hat die Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH-Insolvenz?


Mit seinem Privatvermögen haftet der GmbH-Geschäftsführer im Falle eines Insolvenzverfahrens für Zahlungen, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistet wurden ( 64 GmbHG). Allerdings haftet er bei einer GmbH-Insolvenz nur dann mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und der GmbH daraus Schäden entstanden sind. Ihm können straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken entstehen, wenn


– der Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verspätet beim Insolvenzgericht eingereicht wurde(Insolvenzverschleppung, § 15 a InsO);


– Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden (§ 266a StGB);


– Steuern nicht gezahlt wurden (§§ 34, 69 AO);

– einzelne Gläubiger begünstigt wurden (§ 283 c StGB);

– nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Zahlungen geleistet wurden (§ 64 Abs. 2 GmbHG).

Auch bei einer Steuerhinterziehung aufgrund einer falschen Bilanz oder
Verlust des Stammkapitals haftet der GmbH-Geschäftsführer.


Wie läuft eine GmbH-Insolvenz ab?


Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzverfahren möglich ist.
Wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt und es besteht die Gefahr, dass sich der Vermögensverhältnisse der GmbH verschlechtern, wird eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ein vom Insolvenzgericht benannte, vorläufige Insolvenzverwalter soll sicherstellen, dass es zu keiner weiteren Verschuldung der GmbH kommt und die Vermögenswerte sichern. Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob sich die Kosten des Insolvenzverfahrens aus dem vorhandenen GmbH-Vermögen begleichen lassen. Ist dieses nicht der Fall, wird das Insolvenzgericht den
Insolvenzantrag mangels Masse abweisen und die GmbH wird zwangsweise aufgelöst.


Ergibt die Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dass ausreichend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und auch und ein Insolvenzgrund vorliegt, leitet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. Das Insolvenzverfahren wird dann nach folgenden Schritten ablaufen:

– Innerhalb einer vom Insolvenzgericht festgelegten Frist müssen die Gläubiger der GmbH ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

– Auf einer Gläubigerversammlung werden die Gläubiger der GmbH vom Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert. Die Gläubiger entscheiden anschließend, ob die GmbH
aufgelöst oder saniert wird.


– Der Insolvenzverwalter dokumentiert alle offenen Forderungen der Gläubiger in einer Insolvenztabelle.

– Die für die GmbH beschlossenen Sanierungsmaßnahmen sowie die Tilgung ihrer Schulden wird umgesetzt.

– Dem Insolvenzgericht wird vom Insolvenzverwalter ein Schlussbericht vorgelegt, sobald die Zahlungsfähigkeit der GmbH wieder vorliegt.

– Das Insolvenzgericht beendet das Insolvenzverfahren und veröffentlicht das Insolvenzende in Insolvenzbekanntmachungen. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens geht die komplette Verfügungsgewalt wieder auf die GmbH über.


Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hat die GmbH die Gerichtskosten, die Kosten des Insolvenzverwalters sowie die während des Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten und restlichen

Insolvenzforderungen zu begleichen. Die Höhe der Kosten für eine GmbH-Insolvenz hängen von der Insolvenzdauer, der Gläubigeranzahl sowie der Insolvenzmasse ab.


Nehmen Sie mit uns >> Kontakt << auf, wenn Ihre GmbH von einer Insolvenz bedroht ist! 


Unsere Experten für GmbH-Insolvenz verfügen über umfangreiches Fachwissen. 

Schnelles Handeln kann im Falle einer drohenden Insolvenz hilfreich sein. Die Unterstützung eines Experten für GmbH-Insolvenz hilft dem GmbH-Geschäftsführer alle rechtlichen Schritte zu berücksichtigen und mögliche Risiken zu minimieren.